AGB
1. Geltungsbereich, Allgemeines
Diese AGB regeln die Rechtsbeziehung zwischen Michael Wagner aktiv-Betriebsausflug (nachfolgend immer aktiv-Betriebsausflug genannt) und dem Reisegast bzw. dem Vertragspartner.
2. Anmeldung und Abschluss eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Vertragspartner aktiv-Betriebsausflug den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem entsprechenden Formblatt. Eine Anmeldung kann auch auf ein vom Vertragspartner bestätigtes und vom aktiv-Betriebsausflug unterbreitetes Angebot erfolgen.
Mit der Anmeldung erkennt der Vertragspartner die Reisebedingungen als verbindlich an.
Erfolgt die Reiseanmeldung für eine Reisegruppe, so übernimmt die anmeldende Person (namentlich durch die Reiseanmeldung beim aktiv-Betriebsausflug bekannt) die sogenannte Vertretungsvollmacht für die mitangemeldeten Teilnehmer. Nach der schriftlichen Bestätigung, die der Vertragspartner vom aktiv-Betriebsausflug erhält, wird der Vertrag für beide Seiten bindend.
3. Zahlung
Nach Zugang der Reiseunterlagen (Reisevertrag) sind innerhalb der darauf folgenden 14 Tagen 10% Anzahlung, mindestens jedoch 20 € / Person zu zahlen. 14 Tage vor Reisebeginn wird die Restzahlung des Reisepreises fällig und ist ohne nochmalige Aufforderung des aktiv-Betriebsausflug fristgemäß zu leisten. Es zählt dabei Kontoeingang bei aktiv-Betriebsausflug.
4. Leistungs- und Preisänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle einer Erhöhung der Beförderungs- oder Übernachtungskosten in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung für bestimmte Leistungen pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat aktiv-Betriebsausflug den Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen sind nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Vertragspartner berichtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten.
Der Vertragspartner hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von aktiv-Betriebsausflug über die Preiserhöhung bzw. Leistungsänderung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt des Kunden, Umbuchung
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurück treten oder eine Umbuchung vornehmen. Die Rücktritts- bzw. Umbuchungserklärung bedarf der Schriftform. Tritt ein Kunde zurück oder nimmt er Änderungen oder Umbuchungen vor, so kann aktiv-Betriebsausflug angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für die Aufwendungen verlangen, d.h. es fallen Bearbeitungs- und Stornogebühren an, die wie folgt pauschalisiert sind:
Standardregelung
- bis 60 Tage vor Reiseantritt: pauschal € 20,- p.P.
- vom 59. Tag bis 30. Tag vor Reiseantritt: 15 % der Vertragssumme
- vom 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt: 35 % der Vertragssumme
- vom 21. Tag bis 15. Tag vor Reiseantritt: 45 % der Vertragssumme
- vom 14. Tag bis 08. Tag vor Reiseantritt: 70 % der Vertragssumme
- vom 07. Tag bis 03. Tag vor Reiseantritt: 75 % der Vertragssumme
- ab 2 Tage vor Veranstaltungstermin berechnen wir Ihnen 80% der Reisepreises
- am Tag der Veranstaltung berechnen wir Ihnen 100% des Reisepreises
Bei der Pauschalierung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.
Bei Stornierungen werden Umbuchungs- und Stornierungsgebühren berechnet, die von dem jeweiligen Fremdanbieter in Rechnung gestellt werden.
Diese Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, sofern nicht in der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen enthalten sind.
6. Rücktritt von aktiv-Betriebsausflug
6.1. aktiv-Betriebsausflug kann ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurück treten, wenn der Kunde die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder er seine eingegangenen Vertragspflichten verletzt, so dass ein Festhalten von aktiv-Betriebsausflug an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Kündigt aktiv-Betriebsausflug aus den vorbezeichneten Gründen, behält aktiv-Betriebsausflug den Anspruch auf den Reisepreis. aktiv-Betriebsausflug muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aktiv-Betriebsausflug aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt einschl. der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.2. Wird die (Reise) Veranstaltung wegen außergewöhnlichen Umständen, die nicht von aktiv-Betriebsausflug zu vertreten und beeinflussbar sind, d.h. infolge höherer Gewalt, unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt (z.B. Krieg, Streik, Aufruhr etc. bzw. hoheitliche Anordnungen wie Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), ist aktiv-Betriebsausflug berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurück zu treten. Das selbe Recht steht dem Kunden zu. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Kunde den gezahlten Reisepreis zurück. aktiv-Betriebsausflug kann jedoch für bereits erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen. Im übrigen gelten für die Kündigung des Vertrages wegen höherer Gewalt die gesetzlichen Vorschriften des § 651 j) Abs. 2 BGB.
6.3. Bei (Reisen) Veranstaltungen für die in der Reise-/Veranstaltungsbeschreibung eines Mindestteilnehmerzahl ausgeschrieben ist, hat aktiv-Betriebsausflug ein Rücktrittsrecht, falls die Mindestteilnehmerzahl bis 14 Tage vor geplantem Reisebeginn nicht erreicht worden ist. Der Rücktritt ist gegenüber dem Kunden bis spätestens 10 Tage vor Reisebeginn zu erklären. Der Kunde erhält den gezahlten Reisepreis zurück. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. aktiv-Betriebsausflug unterbreitet in jedem Fall jedoch dem Kunden ein Alternativangebot.
7. Visa-, Pass-, Zoll-, und Gesundheitsvorschriften
Der Kunde ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dass in seiner Person die zur Durchführung der Reise erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die in- und ausländischen Ein- und Ausreisebestimmungen, Gesundheitsvorschriften, Pass- und Visa-Bestimmungen beachtet werden.
8. Beschränkung der Haftung
Die vertraglich Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Teilnehmer müssen selbst unfallversichert /krankenversichert sein. aktiv-Betriebsausflug übernimmt keinerlei Haftung bei vom Teilnehmer selbstverschuldeten oder (fahrlässig, vorsätzlich) herbeigeführten Unfällen oder Verletzungen außerhalb der Grenzen einer bestehenden Firmenhaftpflichtversicherung. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass viele der Reiseinhalte (Übungen, Touren, Aktionen und Bestandteile davon) - ein erhöhtes, potentielles Gefahrenrisiko beinhalten. Die Teilnahme an Reiseinhalten, die ein potentielles Gefahrenrisiko enthalten, ist jedem Teilnehmer freigestellt und erfolgt bei Teilnahme auf freiwilliger Basis.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
9. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Dieses ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
10. Reiserücktrittsversicherung
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden bei der Buchung der Reise den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen der dafür geltenden Versicherungsbedingungen vorzunehmen.
11. Berufshaftpflichtversicherung
Die Aktivitäten im Rahmen einer gebuchten Veranstaltung bei aktiv-Betriebsausflug sind abgedeckt über eine Berufthafttpflichtversicherung bei:
- Versicherung: Zurich, Alfred Harrer, Trierer Str. 12, 90469 Nürnberg
- Versicherungsnehmer: Michael Wagner
- Geltungsbereich: Deutschland, Schweiz,Österreich, Italien, Frankreich
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
13. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Tübingen, 01.01.2018